Satzung Garten- und Blumenfreunde Betlinshausen

vom 15.02.1982, in der Fassung vom 08.02.2018

§ 1      Name und Sitz des Vereins

Die Garten- und Blumenfreunde Betlinshausen erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet Betlinshausen.

Der Sitz des Vereins ist Illertissen-Betlinshausen.

§ 2      Zweck des Vereins

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaus die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
  • Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3      Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  1. einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts,
  2. eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet.

Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4      Ausscheiden aus dem Verein

            Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Ableben,
  2. durch Austritt; der Austritt muss schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist möglich, der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen,
  3. durch Ausschluss.

§ 5      Ausschluss

            Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden

  1. wegen einer unehrenhaften Handlung,
  2. wegen Rückständen von Beiträgen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden.

Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Schluss des Geschäftsjahres. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschlussgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§ 6      Rechte der Mitglieder

            Die Mitglieder haben das Recht

  1. die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern,
  2. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
  3. beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7      Pflichten der Mitglieder

            Die Mitglieder haben die Verpflichtung

  1. die Bestrebungen des Vereins kräftigst zu fördern,
  2. die Satzung des Vereins zu befolgen,
  3. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,
  4. die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten

§ 8      Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. den Vorstand,
  3. die Vereinsleitung.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und

Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes

§ 9      Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich tunlichst in der Zeit von Dezember bis Februar statt.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt; er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10    Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand hat durch Anschlag an den örtlichen Anschlagtafeln und im Amts- und Mitteilungsblatt der Stadt Illertissen zu erfolgen. Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände, erfolgen. Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11    Durchführung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie Fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung (§ 22 Abs. 2 und Abs. 3) festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.

Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vereinsvorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, wo wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12    Aufgaben der Mitgliederversammlung

            Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  1. Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers,
  2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes,
  3. Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages,
  4. Festsetzung und Abänderung der Satzung,
  5. Wahl der Vereinsleitung (§ 13),
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  7. Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge,
  8. Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung
  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13    Die Vereinsleitung

Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier sowie einigen Vereinsmitgliedern (Beisitzer), welche auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers wie auch die des 1. Vorstandes und des Schriftführers können auch von einer Person geführt werden. Die Amtszeit der Vereinsleitung endet mit der Wahl einer neuen Vereinsleitung.

Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.

Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

Die Mitglieder der Vereinsleitung sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass neben dem Vorstand auch den übrigen Mitgliedern der Vereinsleitung für die Erledigung von Aufgaben eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale

gem. § 3 Nr. 26 a Einkommensteuergesetz gewährt wird.

§ 14    Beschlussfassung in der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15    Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr

  1. Aufstellen des Tätigkeitsberichtes,
  2. Vorprüfen des Kassenberichtes,
  3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr
  4. Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages,
  5. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge,
  6. Verbescheidung von Berufungsentscheidungen nach § 3 (Ablehnung der    Mitgliedschaft) und § 5 (Vereinsausschluss).

§ 16    Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden und dem 2. Vereinsvorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt (§ 13). Liegt  jeweils nur ein Wahlvorschlag vor, kann die Wahl durch Akklamation (Handzeichen) erfolgen. Schriftführer, Kassier und Beisitzer werden grundsätzlich in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist die Wahl durch Akklamation (Handzeichen) möglich. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.

Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmende Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden.

Der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist.

§ 17    Aufgaben des Vorstandes

Vereinsintern gilt, dass der 1. Vereinsvorsitzende und der 2. Vereinsvorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu € 1.000,– vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.

Der 1. Vereinsvorsitzende beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

§ 18    Betriebsmittel

            Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft

  1. durch Mitgliederbeiträge
  2. durch Spenden und sonstigen Zuwendungen
  3. durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins
  4. Der Jahresmitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beträgen an die übergeordneten Verbände
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    Im Übrigen werden für den Verein geleistete und nachgewiesene Aufwendungen, insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon sowie Kopier- und Druckkosten, gemäß § 670 BGB auf Antrag in der entstandenen Höhe ersetzt, soweit Mittel vorhanden und die Ausgaben angemessen sind. Fahrtkosten werden jedoch nur in steuerlich zulässiger Pauschalierung bis zur Höhe von 150 (Einhundertfünfzig) Euro erstattet; in begründeten Ausnahmefällen können davon abweichend Kosten bis zu einer Höhe von 500 (Fünfhundert) Euro erstattet werden, wenn diese vorher von der Vereinsleitung genehmigt worden sind. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden.

§ 19    Geschäftsjahr

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20    Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlung leisten ohne Anweisung des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere

  1. sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch einzutragen und die Belege, welche mit der Ziffer des Tagebucheintrages zu versehen sind, zu sammeln,
  2. die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann,
  3. ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten,
  4. die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen,
  5. die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 21    Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er in ein besonderes Niederschriftenbuch fortlaufend eine ausführliche Niederschrift einzutragen.

Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 22    Satzungsänderung – Auflösung des Vereins

  • Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
  • Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
  • Die Auflösung des Vereins, die nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden kann, bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der bei dieser Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder
  • Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kulturring Betlinshausen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • Sollte der Kulturring Betlinshausen e.V. zum Zeitpunkt der Aufhebung/Auflösung der Garten- und Blumenfreunde Betlinhausen nicht mehr bestehen, fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu gleichen Teilen an die verbliebenen gemeinnützigen Vereine des Stadtteils Betlinshausen und die Kath. Pfarrei Kuratie St. Johannes Baptist Betlinshausen.

§ 23  Datenschutzbestimmungen

  • Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern der Vorstandschaft folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Adresse, Funktion, Mail-Adresse; diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

  • Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten der Vorstandsmitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten der Mitglieder der Vereinsleitung aus, die einer Veröffentlichung schriftlich widersprochen haben. Dies gilt nicht bei Weitergabe dieser Daten an die Stadt Illertissen sowie bei behördlichen Genehmigungsverfahren und Meldungen an die übergeordneten Kreis-, Bezirks- und Landesverbände.

§ 24    Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung – falls der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird, mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister – in Kraft.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgte am 08. Februar 2018.